AGB
Die Allgemeinen Reisebedingungen der Sun and Fun Sportreisen GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Sun and Fun Sportreisen, Franz-Joseph-Str. 43, 80801 München - nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Email vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.
2. Bezahlung
a) Mit Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20%, oder wie im Einzelfall laut Rechnung vereinbart, des Reisepreises fällig, zuzüglich der Reiseversicherung oder einen entsprechenden Betrag in einer Fremdwährung, die auf den Gesamtreisepreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung ist 30 Tage vor Antritt der Reise fällig oder wie im Einzelfall laut Rechnung vereinbart, jedoch nur, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters gemäß § 651 k III, BGB dem Kunden oder einem vom Kunden beauftragten Dritten bereits ausgehändigt wurde.
c) Bei Reisen, für die eine Mindestteil-nehmerzahl gilt, kann die Fälligkeit unter den vorgenannten Bedingungen frühestens dann eintreten, wenn der Reiseveranstalter nicht mehr berechtigt ist, die Reise abzusagen (siehe 7b/7c).
d) Nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen (je nach Wahl des Kunden werden sie ihm zugesandt oder ausgehändigt).
e) Ist der Reisepreis bis zum vertraglich festgelegten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Reiseveranstalter von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktritts-kosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reisever-
anstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3.2 Die Gepäckbestimmungen der Fluggesellschaften sind sehr unterschiedlich und unterliegen ständigen Änderungen. Bitte informieren Sie sich bei Buchung über die aktuell gültigen Freigepäcksgrenzen und Übergepäckraten der Fluggesellschaft.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungs-ansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird, und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus, dass der Reiseveranstalter die Berechnung des neuen Preises so aufschlüsselt, dass er vom Kunden nachgerechnet werden kann. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von mehr als 5% oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen gebührenfrei vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot des Veranstalters zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. a) Der Kunde kann vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Stornierungen kurz vor Reiseantritt außerhalb der Geschäftszeiten muss sich der Kunde direkt an den Leistungsträger, wie zum Beispiel Fluggesellschaften und/oder Hotel, wenden.
b) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Diese pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldeten Reiseteilnehmer den entsprechenden Prozentsatz des Reisepreises:
Bis 61 Tage vor Reiseantritt: 25%
60 bis 46 Tage vor Reiseantritt: 40%
45 bis 31 Tage vor Reiseantritt: 50%
30 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 70%
14 bis 4 Tage vor Reiseantritt: 90%
Ab dem 3. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt: 95% des Reisepreises
Es fallen immer mindestens 50 Euro pro Person an.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Richtet sich die Höhe des Pauschal-reisepreises nach der Belegungszahl bei der Unterbringung (Doppelzimmer, Appartements etc.), und tritt einer der mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für bestimmte Reiseleistungen gesonderte Stornobedingungen, abweichend von den hier genannten pauschalierten Rücktrittskosten gelten, die in der Reisebestätigung aufgeführt und anzuwenden sind. Sofern die sun+fun Sportreisen GmbH als Reisevermittler auftritt, gelten die Allgemeinen Reisebedingungen und somit auch die Stornobedingungen des jeweiligen gebuchten Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Macht der Kunde geltend, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden, hat er hierfür den Nachweis zu führen.
Wichtiger Hinweis: Für Flugpauschal-reisen für die ein nicht umbuchbarer, nicht stornierbarer Charter- oder Linienflug verwendet wurde gelten besondere Stornosätze! (s. entsprechender Hinweis auf der Reisebestätigung). In diesen Fällen beträgt die pauschale Mindest-stornogebühr 50% des Reisepreises für den Fall der Stornierung bis 15 Tage vor Reisebeginn, danach gelten die allgemeinen Stornosätze. Auch ein Namenswechsel (Ersatzperson) ist in diesen Fällen nicht möglich. Für Flugpauschalreisen mit Linienflug-gesellschaften gelten besondere Stornosätze. Es wird eine Gebühr von mindestens €150,- für eine Stornierung fällig. Ansonsten gelten die allgemeinen Stornosätze. Für die Umbuchung auf eine Ersatzperson erheben wir eine Gebühr von €150,-.
5.2 Umbuchungswünsche des Kunden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person berücksichtigt. Sollten nachweislich höhere Umbuchungsgebühren anfallen, so hat auch diese der Kunde zu zahlen. Ab dem 29. Tage vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Reise-veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.4. Der Reisende ist verantwortlich, eventuelle Doppelbuchungen unabhängig davon, wo diese vorgenommen wurden (Reisebüro/Fluggesellschaften), zu stornieren. Andernfalls riskiert der Reisende, dass die Fluggesellschaft die betreffende Doppelbuchung ohne
Ankündigung storniert. Wir haften nicht für Stornierungen durch die Fluggesell-schaften oder nicht erfolgte
Rückzahlungen im Zusammenhang damit.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reise-leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reise-veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reise-vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertrags-widrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschrie-benen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteil-nehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durch-führung entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfer-grenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reise-veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler), wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist, und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund ab-gesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
d) Andere Fristen
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, in Einzelfällen andere als die genannten Rücktrittsfristen festzusetzen. Diese sind dem Kunden in der Ausschreibung oder in der Bestätigung mitzuteilen.
e) Die Absage eines Abfahrtortes wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer-zahl berechtigt nur dann zum Rücktritt von der gebuchten Reise, sofern der alternativ angebotene Abfahrtort mehr als 200 km vom ursprünglich gebuchten Abfahrtort entfernt ist. Wird ein Abfahrtort wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer-zahl abgesagt, gehen zusätzlich erforderliche Anreisekosten grundsätzlich zu Lasten des Kunden.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertrags-abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rück-beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Reisevorbereitung 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger 3. die Richtigkeit der Reisebeschreibung 4. die ordnungs-gemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungs-erbringung betrauten Person.
9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisen-den hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremd-leistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reise-veranstalters ist auf den dreifachen Reise-preis beschränkt, 1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden zugefügten Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportver-anstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.), und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf-grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfracht-führers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrs-gesetzes in Verbindung mit den Interna-tionalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer
Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körper-verletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.6 Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis € 75.000 je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung bei Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000. Liegt der Reisepreis unter € 1.333, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversi-cherung empfohlen. Anmerkung: Bei Schweizer Kunden gelten entsprechende Beträge in der jeweiligen Landeswährung.
11. Gewährleistungen
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertrags-gemäß erbracht, so hat der Reisende Ab-hilfe zu verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in einer Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. -
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herab-setzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verträgen
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen
vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reise-preises nach Kündigung des Reisevertrages oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter Sun and Fun Sportreisen GmbH, Franz-Joseph-Str. 43, 80801 München anzumelden. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor Ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.
14. Tauchkurse und –programme
Der Reiseteilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen eine Beteiligung an Tauch-kursen und –programmen bestehen. Während der Tauchkurse und –programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattungen zur Folge. Teilnehmer die Tauchprogramme buchen, müssen über die entsprechenden Taucherfahrungen verfügen. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht erstattet.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschrei-bung wiedergegebenen allgemeinen Vor-schriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den richti-gen Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige konsularische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor-schriften selbst verantwortlich. Alle Nach-teile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinfor-mation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfechtung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetre-tener Vertrauensschaden wird ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt werden müssen. 16.3 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle/des Reise-büros an die Reiseteilnehmer sind
unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.
17. Aufwandsentschädigung
Der Reisende haftet für alle zusätzlichen Kosten, die dem Reiseveranstalter durch das nicht Einhalten der gültigen Zahlungs-bedingungen entstehen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei nicht gerechtfertigten Reklamationen durch den Reisenden eine Aufwandsentschädigung für die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten zu erheben.
18. Reiseversicherungen
Bei Abschluss einer Reiseversicherung über den Veranstalter kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist alleinige Obliegenheit des Kunden, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber der Versicherung geltend zu machen.
19. Insolvenzschutz
Wir haben für den Fall der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen deshalb ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die TourVers, Touristik Versicherungs Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg.
20. Gerichtsstand /Rechtswahl
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Rei-senden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts-ort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist deutsches Recht anzuwenden insbesondere §651BGB.
Veranstalter
Sun and Fun Sportreisen GmbH
Franz-Joseph-Str. 43
80801 München
HRB München 68281
Geschäftsführer: Heinz Merxmüller